Gewässer- und Fischereiordnung 
des S.A.V „Früh auf“ Heide e.V.

                                                   

Grundsätzliches:

Die Angelsaison beginnt in den Vereinsgewässern des S.A.V. „Früh auf“ Heide mit der Freigabe der Fischwaid am 1. April jeden Jahres. Sie endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Das Angeln ist für "Gastangler" nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
Für Vereinsmitglieder ist das Angeln von Sonnenaufgang bis Mitternacht gestattet.

Nachtangeln ist verboten!

Bei geschlossener Eisdecke darf nicht geangelt werden.

Der Erlaubnisschein wird erst nach Entrichtung des Jahresbeitrages erteilt.

Der Erlaubnisscheininhaber hat das Recht die Angelei mit drei Friedfischruten und drei Raubfischruten mit je einem Haken (ausgenommen ein Hakensystem beim Angeln mit dem toten Köderfisch auf Raubfisch) auszuführen. Das Mitführen von fangbereiten Raubfischangeln vor dem 1. Mai jeden Jahres (Freigabe Raubfischangeln) ist nicht zulässig.

Das Blinkern ist ab 1. August frei.

Beim Fischen mit Kunstködern auf Raubfisch darf keine weitere Angel ausgelegt werden. Ausgelegte Angeln müssen immer unter Aufsicht sein.

Der Fang von Köderfischen mit einer Senke (100 cm x 100 cm) ist gestattet.

Gefangene Fische sind sinnvoll zu verwerten. Sie dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte eingetauscht werden.

Jeder mäßige Fisch ist nach dem Anlanden waidgerecht zu töten.

Als Mindestausrüstung hat jeder Angler bei der Ausübung der Fischwaid einen Fischtöter, ein Zentimetermaß, einen Landekescher und einen Hakenlöser mitzuführen.

Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist zur Kontrolle weiterer angelnder Personen berechtigt. Festgestellte Verstöße sind umgehend dem Vorstand zu melden.

Sonstige Verbote und Verpflichtungen:

Ø      Das Befahren der Moorgrundstücke mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Kraftfahrzeuge müssen am Wegrand so abgestellt werden, dass kein Anderer durch diese behindert wird. Einfahrten zu Wissen und Weidekoppeln sind freizuhalten. Geöffnete Tore und Gatter sind umgehend nach Benutzung wieder zu schließen. Einfriedigungen dürfen nicht beschädigt werden. Eigentümern von Grundstücken dürfen durch das Betreten keine Schäden entstehen!

Ø      Das Betreten von Viehweiden erfolgt auf eigene Gefahr!

Ø      Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Übernachten im Wohnmobilen ist nicht gestattet!

Ø      Das Entfachen von offenem Feuer ist strengstens untersagt !

Ø      Das Fortwerfen und Liegenlassen von Abfällen und unbrauchbaren Angelutensilien wird geahndet!

Ø      Die Brutgelege von Vögeln dürfen nicht gestört werden!

Angler sind aktive Umwelt- und Naturschützer. 
Bitte beweist dies durch euer vorbildliches Verhalten an den Gewässern. 
Danke.

Vorstehende Gewässer- und Fischereiordnung tritt mit dem 18. April 1992 in Kraft.
SAV „Früh auf“ Heide
Der Vorstand