Unsere Fischerei- 
und  Gewässerordnung

Anglerinnen und Angler sind aktive Umwelt- und
Naturschützer. Bitte beweist das durch
euer vorbildliches Verhalten an den Gewässern.

Sportangelverein "Früh auf" Heide

Grundsätzliche Regeln

  • An allen unseren Vereinsgewässern beginnt die Angelsaison mit der Freigabe der Fischwaid am 1. Januar jeden Jahres. Die Saison endet am 31. Dezember jeden Jahres.
  • Bei geschlossener Eisdecke darf nicht geangelt werden.
  • Der Erlaubnisschein wird erst nach vollständiger Entrichtung des Jahresbeitrags erteilt. 
  • Erlaubnisschein-Inhaber dürfen maximal mit drei Friedfisch-Ruten und drei Raubfisch-Ruten - mit je einem Haken - angeln.  Haken-Systeme beim Angeln mit totem Köderfisch sind von dieser Regelung ausgenommen. 
  • Das Mitführen von fangfertig montierten Raubfisch-Ruten vor dem 1. Mai jeden Jahres (Start der Raubfisch-Saison) ist nicht zulässig.
  • Hecht-Freigabe: ab 1. Mai jeden Jahres mit totem Köderfisch 
  • Zander-Freigabe: ab 1. Juni jeden Jahres mit totem Köderfisch
  • Kunstköderfischen (Blinkern, Wobblern,Twistern): ab 1. August jeden Jahres 
  • Beim Fischen mit Kunstködern darf keine weitere Angel ausgelegt werden. Ausgelegte Angeln müssen zu jeder Zeit unter Aufsicht sein.
  •  Der Fang von Köderfischen mit einer Senke (maximale Größe 100cm x 100cm) ist gestattet. 
  • Gefangene Fische sind sinnvoll zu verwerten. Sie dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte eingetauscht werden. 
  • Jeder maßige Fisch ist nach dem Anlanden waidgerecht zu töten.
  •  Zwergwelse sind nach dem Anlanden waidgerecht zu töten.
  • Als Mindestausrüstung hat jeder Angler bei der Ausübung 
    der Fischwaid einen Fischtöter, ein Zentimetermaß, einen Landekescher und einen Hakenlöser mitzuführen. 
  • Erlaubnisschein-Inhaber sind zur Kontrolle anderer angelnder Personen berechtigt. Werden Verstöße festgestellt, sind diese umgehend dem Vorstand des Sportangelvereins "Früh auf" Heide e.V. anzuzeigen. 


Fangbegrenzung für Mitglieder (pro Tag)

  • Edelfische (Aal, Barsch, Hecht, Karpfen, Schleie, Zander) unbegrenzt
  • maximal 5 kgWeißfisch (Brassen, Rotauge, Rotfeder)
  • Zwerg-/Katzenwels unbegrenzt

Sonstige Gebote und Pflichten

  • Das Befahren der Moorgrundstücke mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Fahrzeuge müssen am Wegesrand so abgestellt werden, dass Vorbeikommende nicht behindert werden. Einfahrten zu Wiesen und und Weiden sind grundsätzlich frei zu halten.
  • Tore und Gatter sind nach der Nutzung umgehend wieder zu schließen. 
  • Eigentümern von Grundstücken dürfen durch das Betreten keine Schäden entstehen. 
  • Das Betreten von Viehweiden erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Übernachten in Wohnmobilen ist untersagt. 
  • Das Entfachen von offenem Feuer ist strengstens verboten. 
  • Das Wegwerfen und/oder Liegenlassen von Abfällen und unbrauchbaren Angelutensilien wird geahndet. 
  • Brutgelege von Vögeln dürfen nicht gestört werden.



Diese Fischerei- und Gewässerordnung tritt mit 
 dem 1. Januar 2021 in Kraft.
 SAV "Früh auf" Heide
 
 (Der Vorstand)

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